Vorbeugen

Zahnersatz

Zahnersatz ist oft ein belastendes Thema und für Betroffene ergeben sich rund um die Versorgung in der zahnärztlichen Praxis viele Fragen: Beispielsweise, welche Versorgungsarten gibt es und welche kommt für mich in Frage? Wieviel übernimmt die Krankenkasse von den anstehenden Kosten und kann ich die selbst zu zahlenden Kosten tragen?
All diesen Fragen wollen wir nachgehen und einen Überblick über die Leistungen für Zahnersatz geben.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Zahnersatz medizinisch notwendig, beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen an den Kosten. Je nach Befund sind feste Beträge, die sogenannten Festzuschüsse, definiert. Die Zuschüsse umfassen 60 Prozent der vorher feststehenden Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne gibt es höhere Zuschüsse. Allen ist wohl das Bonusheft bekannt, in dem die Zahnärztin oder der Zahnarzt die Zahnvorsorgeuntersuchungen einträgt. Durch Vorlage eines regelmäßig geführten Bonushefts (mindestens eine zahnmedizinische Untersuchung im Kalenderjahr) kann der Festzuschuss noch um bis zu 15 Prozent auf dann 75 Prozent erhöht werden.
 

Musterrechnung für eine Regelversorgung mit Zahnersatz in Höhe 
von 1.000 EUR:

 Selbst zu tragende  Kosten

 Ihr BKK Zuschuss

 Bonus

400 EUR

600 EUR (60%)

 Ohne Bonus 

300 EUR

700 EUR (70%)

 Bonus bei nachgewiesenen  Zahnvorsorge-  untersuchungen der letzten 5 Jahre 

250 EUR

750 EUR (75%)

Bonus bei nachgewiesenen Zahnvorsorgeuntersuchungen der letzten 10 Jahre 

Bei der Zahnersatzbehandlung werden drei Versorgungsarten unterschieden:
 

  1. Die “Regelversorgung” = Standardversorgung zur Gewährleistung der Kau- und Sprachfunktion, auf die gesetzlich Versicherte einen Anspruch haben. Diese ist meist aus Metall und im sichtbaren Bereich mit Verblendung.
     

  2. Die “gleichartige Versorgung” = Regelversorgung in Kombination mit zusätzlichen Leistungen, die ästhetische Ansprüche berücksichtigen, zum Beispiel die Verblendung einer Krone am Backenzahn. Die Zusatzkosten übernimmt die versicherte Person selbst.
     

  3. Die “andersartige Versorgung” = vollkommen andere Versorgung als die Regelversorgung, zum Beispiel ein Implantat statt einer Brückenversorgung. Bei der andersartigen Versorgung entstehen Mehrkosten, die die versicherte Person selbst tragen muss. 

Tipp: 
Wir empfehlen in der zahnärztlichen Praxis immer nach alternativen Behandlungsmethoden und deren konkrete Vor- und Nachteile zu fragen. So bekommt man selbst eine genaue Vorstellung davon, was die Regel-, gleich oder eine andersartige Versorgung umfasst und wieviel diese Art der Versorgung jeweils kostet.

Lassen Sie sich Zeit bei der Entscheidung. Bei Unsicherheit bieten Kassenzahnärztliche Vereinigungen, so zum Beispiel in Bayern, eine Patientenberatung sowie eine Zweitmeinung an. Bundesweit bieten die Patientenberatungsstellen der (Landes-)Zahnärztekammern und der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen kostenlose und fachlich unabhängige Beratung durch zahnmedizinische Experten an. 

Bevor der Zahnersatz geplant, angefertigt und eingegliedert wird, erhält die zu behandelnde Person und deren Krankenkasse den durch den Zahnarzt oder die Zahnärztin erstellten Heil- und Kostenplan, auf dem die geplanten Leistungen und die voraussichtlichen Kosten verzeichnet sind.

Die Krankenkasse prüft den eingereichten Heil- und Kostenplan und genehmigt den Zahnersatz in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang. Erst nach Genehmigung kann daher mit der Versorgung begonnen werden.
 

Härtefallregelung beim Zahnersatz

Damit Versicherte finanziell nicht unzumutbar belastet werden, gibt es die sogenannte Härtefallregelung. Bei Unterschreitung bestimmter Einkommensgrenzen (z.B. bei einem monatlichen Einkommen einer alleinstehenden Person von 1.498,- Euro brutto mtl. im Kalenderjahr 2025) oder bei Bezug bestimmter Sozialleistungen (z.B. Bürgergeldbeziehende) erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse höhere Festzuschüsse. Ihre Krankenkasse übernimmt dann 100 Prozent der Kosten der sogenannten Regelversorgung. Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu von Ihrer Krankenkasse beraten zu lassen.

Wichtig: Bei geringem Einkommen haben Sie Anspruch auf eine für Sie kostenfreie Regelversorgung (Härtefallregelung). Wenn Sie also angewiesen sind auf eine für Sie kostenfreie Versorgung mit Zahnersatz, sprechen Sie Ihre Zahnärztin oder Ihren Zahnarzt hierauf an.

Wenn die Einkommensgrenzen nur geringfügig überschritten werden, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Krankenkasse einen zusätzlichen Teil der Kosten übernimmt (dies wird als “gleitende Härtefallregelung” bezeichnet). Wir empfehlen Ihnen auch in diesem Fall, sich von Ihrer Krankenkasse beraten zu lassen.
 

Nachbesserung

Es ist normal, dass sich Zahnersatz nicht wie die eigenen Zähne anfühlt. Sitzt er jedoch nicht perfekt oder bereitet Probleme, sind Anpassungen durch die zahnärztliche Praxis ggf. auch mehrmals erforderlich. Eine Anpassung für Ihren Zahnersatz ist kostenlos, denn Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, für zwei Jahre für dessen Funktionstüchtigkeit zu garantieren. Sollte der Zahnersatz bei Ihnen immer noch nicht richtig sitzen, wenden Sie sich bitte an Ihre BKK. Diese kann dann im begründeten Einzelfall ein sogenanntes Mängelgutachten in Auftrag geben. Sobald das Gutachten vorliegt, sollten Sie sich erneut mit Ihrer Zahnarztpraxis in Verbindung setzen, um eine für Sie kostenfreie Nachbearbeitung zu vereinbaren.